Sanierungsscheck für Private 2018
Förderungsfähige Kosten zum Sanierungsscheck
Grundsätzlich sind Maßnahmen förderungsfähig, die der Verbesserung der thermischen Qualität der Außenhülle des Gebäudes dienen, z.B. Dach-/Flachdachdämmung, Außenwanddämmung, Fenster-/Außentürentausch, Dämmung der Decke zu unbeheizten Kellern und von erdanliegenden Fußböden.
Die auszuführenden Maßnahmen müssen von einer für diese Arbeiten befugten Firma durchgeführt werden. Reine Materialrechnungen ohne entsprechende Montagerechnung einer befugten Firma werden nicht gefördert. Des Weiteren müssen Rechnungen auf den/die AntragstellerIn persönlich lauten sowie auf die im Antrag angegebene Standortadresse des sanierten Objektes ausgestellt sein.
Außenfassade
förderungsfähig:
Wärmedämmung, , Putzarbeiten, Malerarbeiten, geringe Maurerarbeiten (z.B. bei Fenstertausch), Fensterbleche, Fassadenanschlüsse, gedämmte Fassadenelemente (Sandwichpaneele), Gesimse/Fensterfaschen, Abschneiden von Balkonen, Dämmung von bestehenden Balkonen, De- und Wiedermontage von bereits vorhandenen Aufbauten (z.B. Solaranlagen), wenn dies zur Anbringung der Wärmedämmung erforderlich ist, Maßnahmen zur Vermeidung von Wärmebrücken (z.B. Überdämmung im Sockelbereich etc.), Spenglerarbeiten die im Zusammenhang mit der Wärmedämmung stehen
nicht förderungsfähig:
Thermoputz ohne Wärmedämmung, Beschriftungen/Kunstmalereien/Verzierungen, Putzausbesserungen und Malerarbeiten ohne Wärmedämmung umfangreiche Mauerarbeiten bei Zu- oder Umbauten, Innenausbauten, Neukonstruktion von Balkonen
Dach bzw. oberste Geschoßdecke
förderungsfähig:
Dämmungen, Lattungen, Sparrenaufdopplung zur Anbringung der Wärmedämmung, Schalungen (auch Innen- und Dachschalung), Dampfbremsen, Dachpappe, Unterspannbahnen, bei Flachdächern (Terrassen) Bodenaufbau ab Unterbeton/tragender Decke inkl. Abdichtungen, Dichtfolie, Bitumen, Schüttung, Hochzüge, Estrich, Spenglerarbeiten für Fassadenanschlüsse und Attikaverblechungen
nicht förderungsfähig:
Dachstuhlkonstruktion, Dacheindeckung, First-/Ortgang- oder Traufensteine Bodenbelag bei Flachdächern (z.B. Waschbetonplatten), Dachgeschoßausbauten, Dämmungen zwischen beheizten Geschoßen, Bodenbelag, Unterbeton/tragende Decken, Fußbodenheizung
Keller bzw. unterste Geschoßdecke
förderungsfähig:
Perimeterdämmung, Grabungen für die Perimeterdämmung, innenliegende Wärmedämmung bei erdberührenden Wänden und Fußböden, Wärmedämmung zu unbeheizten Räumen, Estrich
nicht förderungsfähig:
Dämmungen und Estriche zwischen beheizten Geschoßen, Abdichtung, Kanalarbeiten, Bodenbelag, Unterbeton/tragende Decken, Rollierung, Fußbodenheizung
Fenster/Außentüren
förderungsfähig:
Austausch von Fenstern/Außentüren, Wohnungseingangstüren, Sanierung/Tausch bestehender Verglasungen/Rahmen/Dichtungen, Aufpreise für Sprossen u.ä., Fensterbänke, Fensteranschlüsse und damit verbundene Verblechungen, außenliegende Verschattungssysteme im Zuge eines Fenstertausches (Rollläden, Raffstore, etc.), Verputzarbeiten, Malerarbeiten (im Fensterbereich, außen und innen), Sanierung von bestehenden, beheizten Wintergärten
nicht förderungsfähig:
Insektenschutzsysteme, Innenjalousien, Innentüren, Neubau von Wintergärten, Garagentore (wenn Garage unbeheizt), Malerarbeiten im Sinne eines Ausmalens des gesamten Innenraumes/der Außenwandflächen
Allgemeinkosten
förderungsfähig:
anteilige Baustellengemeinkosten (Gerüst, Baustelleneinrichtung/-reinigung), Planungskosten inkl. Energieberatung und Sanierungskonzept, Energieausweiskosten
nicht förderungsfähig:
alle Maßnahmen, die nicht die Gebäudehüllfläche betreffen, Entsorgungskosten, Drainagen, Kosten für die Errichtung/Sanierung von Elektro-, Sanitär- und Wärmeabgabesystemen, Gebühren, Verbrauchsmaterial Skonti und Rabatte – auch wenn diese nicht in Anspruch genommen werden
Holzzentralheizung
Gefördert werden Holzzentralheizungsgeräte bis max. 50 kW, die gemäß Typenprüfbericht im Volllastbetrieb die Emissionsgrenzwerte der Umweltzeichenrichtlinie für Holzheizungen (UZ 37 Stand 01.01.2017) erfüllen und einen Kesselwirkungsgrad von mindestens 85 % aufweisen. Eine Liste von förderungsfähigen Kesseltypen finden Sie unter www.sanierungsscheck18.at.
förderungsfähig:
Kessel, Brennstoffbeschickung (z.B. Förderschnecke), Pufferspeicher, Einbindung ins Heizungssystem, zentrale Heizungsregelung, Elektroinstallationen für die Heizung, Kaminsysteme, erforderliche bauliche Arbeiten im Bereich des Heizraumes und Brennstofflagers, Kamingutachten sowie Demontage von Altanlagen (z.B. Öltank)
nicht förderungsfähig:
Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen, Steigleitungen, etc.), Wärmeabgabesysteme (z.B. Fußbodenheizung, Radiatoren, etc.), Einzelraumregelungen, Thermostatventile, Einzelöfen ohne Wärmeverteilsystem, Entsorgung Altanlage, Öltankreinigung
Wärmepumpe
Gefördert werden nur Wärmepumpenanlagen, welche nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Richtlinie 2014/314/EU (EU Ecolabel) zertifiziert sind bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Die maximale Vorlauftemperatur im Wärmeabgabesystem darf 40°C nicht überschreiten. Förderungsfähige Wärmepumpentypen sind: Luft/Wasser-WP, Wasser/Wasser-WP, Sole/Wasser-WP und Erdkollektor-WP (Direktverdampfer). Eine Liste der förderungsfähigen Wärmepumpen finden Sie unter www.sanierungsscheck18.at.
förderungsfähig:
Wärmepumpe, Wärmequellenanlage (Tiefensonde, Erdkollektoren etc. inkl. Grabungsarbeiten), Einbindung ins Heizungssystem (ohne Verteiler), Speicher, zentrale Regelung, Elektroinstallationen
nicht förderungsfähig:
Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen, Steigleitungen, etc.), Wärmeabgabesysteme (z.B. Fußbodenheizung, Radiatoren, etc.), Einzelraumregelungen, Thermostatventile, Entsorgung der Altanlage, Öltankreinigung, Brauchwasserwärmepumpen
Nah-/Fernwärmeanschluss
Gefördert werden die Anschaffung und Installation von Anlagenteilen die im Eigentum des Förderungswerbers/ der Förderungswerberin sind und zum Anschluss an ein Fernwärmenetz erforderlich sind.
förderungsfähig:
Übergabestation, Einbindung ins Heizungssystem, Rohrleitungen in der Heizzentrale, Pumpen, Ventile, Speicher, Boiler, Grabungsarbeiten und weitere für den Betrieb relevante Anlagenteile
nicht förderungsfähig:
Anschlussgebühren, Baukostenzuschüsse, Einzelraumregelungen, Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen, Heizkörper etc.)
Solaranlage zur Gebäudebeheizung
Gefördert werden heizungsunterstützende Solaranlagen in Kombination mit einem klimafreundlichem Heizsystem (keine fossilen Heizsysteme). Die Bruttokollektorfläche der Solaranlage muss bei Flachkollektoren mind. 15 m², bei Vakuumröhrenkollektoren mind. 10 m² betragen und von einer anerkannten Prüfstelle entsprechend der „Solar-Keymark-Richtlinie“ geprüft sein (www.solarkeymark.dk/CollectorCertificates).
förderungsfähig:
Kollektor, Solarspeicher, Verrohrungen (vom Kollektor zum Speicher, Heizungseinbindung inkl. Pumpen, Ventilen, etc.), Regelung (inkl. Elektroinstallation), Spenglerarbeiten für Dachanschluss, anteilige Planungskosten
nicht förderungsfähig:
Solaranlagen zur Warmwassererzeugung, Dacheindeckungen, sonstige Heizungs- oder Elektroinstallationen (z.B. Heizkörper, Beleuchtung)
Kontakt
Die weitere Projektprüfung, das Genehmigungsverfahren sowie die Endabrechnung und Auszahlung der Förderung wird von der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) durchgeführt. Die MitarbeiterInnen der KPC stehen Ihnen beratend zur Seite und informieren Sie gerne:
Serviceteam Sanierungsscheck Ein-/Zweifamilienhäuser
T: 01/31 6 31-264
F: 01/31 6 31-99264
sanierung(at)kommunalkredit.at
Serviceteam Sanierungsscheck Mehrgeschoßiger Wohnbau
T: 01/31 6 31-265
F: 01/31 6 31-99265
sanierung(at)kommunalkredit.at